Satzung des Emder Ärztevereins

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 Satzung des Emder Ärztevereins

 § 1

Name

  1. Der Verein führt den Namen Emder Ärzteverein.
  1. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er zu seinem Namen den Zusatz  e.V.

 

 § 2

Der Verein hat seinen Sitz in Emden.

 

§ 3

Das Geschäftsjahr beginnt jeweils am 01. April d. J. und endet am darauffolgenden 31. März.

Die Aufnahme der Geschäftstätigkeit im ersten Geschäftsjahr begann am 01.04.2013.

Nach Satzungsänderung durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 10.Juni 2015 beginnt das Geschäftsjahr jeweils am 01. Januar d. J. und endet am darauffolgenden 31. Dezember.

 

§ 4

Zweck des Vereins

         Zweck des Vereins ist:

  1. Die Förderung der beruflichen Fortbildung von Ärzten auf örtlicher Ebene.
  2. Die Vertretung der Interessen hiesiger Ärzte.
  3. Die Förderung der ärztlichen Gemeinschaft.
  4. Die Förderung der Kooperation aller an der Patientenversorgung Beteiligten.
  5. Die Mitgestaltung zukünftiger Entwicklungen der ärztlichen Versorgungsstruktur.

 

§ 5

Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die dem Zweck des Vereins zu dienen in der Lage ist. Das sind in der Regel Ärzte, die ihren Beruf überwiegend im Bereich Emden und Umgebung ausüben oder, sofern sie nicht mehr berufstätig sind, ihre Hauptwohnung in diesem Bereich haben.
  1. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
  1. Mit dem Antrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung an. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
  1. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Die Entscheidung ist dem Antragsteller innerhalb von drei Monaten mitzuteilen; sie bedarf keiner Begründung. Im Zweifelsfall entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
  1. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Aufnahmebeschluss.

 

§ 6

Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Interessen des Vereins zu unterstützen sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen.
  1. Die Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben in der Mitgliederversammlung gleiches Stimmrecht. Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig.

 
 

§ 7

Beendigung der Mitgliedschaft

 

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung, Wegzug aus dem Einzugsgebiet, Ausschluss oder Streichung der Mitgliedschaft.
  1. Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zu jedem Geschäftsjahresende zulässig. Zur Einhaltung der Frist ist rechtzeitiger Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des Vorstandes erforderlich.
  1. Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder. Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens 2 Wochen vor der Versammlung schriftlich mitzuteilen. Eine schriftlich eingehende Stellungnahme des Mitglieds ist in der über den Ausschluss entscheidenden Versammlung zu verlesen. Der Ausschluss des Mitglieds wird mit der Beschlussfassung wirksam. Der Ausschluss soll dem Mitglied, wenn es bei Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich schriftlich bekannt gemacht werden.
  1. Die Streichung der Mitgliedschaft kann erfolgen, wenn das Mitglied mit mindestens 3 Beiträgen im Rückstand ist und den rückständigen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung nicht innerhalb von 3 Monaten von der Absendung der Mahnung an voll entrichtet. Die Mahnung muss mit eingeschriebenem Brief an die letzte dem Verein bekannte Anschrift des Vereins gerichtet sein. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden. Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt. Die Streichung erfolgt durch Beschluss des Vorstandes, der dem betroffenen Mitglied nicht bekannt gemacht wird.

 

 

§ 8

         Der Jahresbeitrag je Mitglied beträgt 60 Euro ab Beginn der Mitgliedschaft.

         Eine Änderung kann nur von der Mitgliederversammlung festgesetzt werden.

 

§ 9

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

a)         der Vorstand

b)        die Mitgliederversammlung.

 

 

§ 10

Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Schatzmeister und dem Pressesprecher.
  1. Der Vorstand wird gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten durch ein Vorstandsmitglied vertreten.
  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt.
  1. Das Amt eines Mitglieds des Vorstandes endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds ernennen.
  1. Vorstandsämter können im Höchstbetrage von zwei in einer Person vereinigt werden.
  1. Der Vorstand trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit.

 

 

§ 11

Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen,

a)         wenn es das Interesse des Vereins erfordert,

b)        mindestens einmal jährlich, nach Möglichkeit in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres,

c)         bei Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstandes binnen 6 Monaten,

d)        wenn die Einberufung von ¼ aller Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.

 

  1. Der Vorstand hat der vorstehend unter 1. b) zu berufenden Versammlung einen Jahresbericht und eine Jahresrechnung vorzulegen; die Versammlung hat über die Entlastung des Vorstands Beschluss zu fassen.

 

  1. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 3 Wochen einzuberufen. Die Frist beginnt mit der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift. Die Einberufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung bezeichnen. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat sodann zu Beginn der Versammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.

 

  1. Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über:

a)         die Genehmigung der Jahresrechnung

b)        die Entlastung des Vorstandes

c)         die Wahl des Vorstands

d)        Satzungsänderungen

e)         die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

f)         Anträge des Vorstands und der Mitglieder

g)        Berufungen abgelehnter Bewerber

h)         Auflösung des Vereins

 

  1. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

 

  1. Zur Beschlussfassung über die Änderung der Satzung sowie über die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von 2/3 der Vereinsmitglieder erforderlich. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von vier Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Die weitere Versammlung hat spätestens vier Monate nach dem ersten Versammlungstag stattzufinden. Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Einladung zu jeder Versammlung muss ein Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit enthalten.

 

  1. Zu einem Beschluss über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der erschienenen Mitglieder, zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, eine Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder erforderlich.

 

  1. Es wird in der Regel durch Handzeichen abgestimmt; auf Antrag von mindestens 5 Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Stimmenthaltungen der erschienenen Mitglieder zählen als Neinstimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

 

  1. Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden der Versammlung und dem Protokollführer zu unterschreiben. Wenn mehrere Vorsitzende tätig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die ganze Niederschrift. Jedes Mitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

 

 

§ 12

Auflösung des Vereins

  1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
  1. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
  1. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an örtliche wohltätige Einrichtungen.

 

§ 13

Salvatorische Klausel

Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Satzung unwirksam sein oder werden, bleibt die

Wirksamkeit der Satzung davon unberührt. Eine unwirksame Bestimmung soll mit einer Regelung

ersetzt werden, die der mit der unwirksamen Bestimmung gewollten, am nächsten kommt.

 

Emden, den 27. 02. 2013

1. Ingrid Weber, 1. Vorsitzende

2. Dr. Dirk Mascher, Protokollführer